AWV zur Grundsteuer in Tamm ab 2025
Liebe Tammer Bürgerinnen und Bürger,
Sie stehen mit Ihrem Ärger über die höhere (?) Grundsteuer nicht alleine da, sondern teilen diesen Umstand mit einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern nicht nur in Tamm, sondern in der ganzen Bundesrepublik.
Sie haben zusammen mit dem Grundsteuerbescheid eine Beilage mit Hinweisen zur Grundsteuerreform erhalten. Ich empfehle Ihnen, diese Hinweise zu lesen, denn dort finden Sie nahezu alle Informationen, warum es zur Grundsteuerreform kommen musste und dass die Berechnung in drei Schritten erfolgt. Laden Sie sich auch den link www.Grundsteuer-BW.de herunter, dort finden Sie weitere Hinweise.
Grundlage für diese Berechnung der Grundsteuer ist das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg, das Sie sich im Internet herunterladen können. Baden-Württemberg hat sich gegenüber dem Bundesgrundsteuergesetz für einen zulässigen Sonderweg entschieden und beschlossen, dass bei der Grundstückswertermittlung nur der Wert des Grund und Bodens zu berücksichtigen ist, der Wert des Gebäudes bleibt außen vor.
An dieses Landesgesetz sind alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg gebunden. Nach diesem Gesetz ist die Grundsteuer in drei Schritten zu ermitteln. Für die ersten beiden Schritte ist einzig und allein das Finanzamt zuständig, für den dritten Schritt die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Ich möchte Ihnen die Schritte kurz erläutern.
Schritt 1 – Ermittlung Grundsteuerwert durch Grundsteuerwertbescheid – Hauptfeststellung auf den 1.1.2022
Berechnung: Anzahl m² x Wert unbebautes Grundstück = Grundsteuerwert.
Maßgebender Wert ist der von einem unabhängigen Gutachterausschuss zum Stichtag 1.1.2022 festgestellte Bodenrichtwert.
Dieser Wert wurde vom Finanzamt durch Bescheid festgestellt. An diesen Wert ist die Stadt gebunden, anders formuliert, sie hat darauf keinen Einfluss!
Schritt 2 – Ermittlung Grundsteuermessbetrag durch Grundsteuermessbescheid – Hauptveranlagung auf den 1.1.2025
Berechnung: Grundsteuerwert (s. Schritt 1) x Steuermesszahl 0,91 vom Tausend = Grundsteuermessbetrag. Diese Steuermesszahl ergibt sich aus § 40 Abs. 2 und 3 des Landesgrundsteuergesetzes und ist ebenfalls zwingend. Auch dieser Bescheid ergeht durch das Finanzamt und ist für die Stadt bindend.
Schritt 3 – Ermittlung Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid von der Stadt
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt = Grundsteuer. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat beschlossen.
Anmerkungen
Der Hebesatz wurde vom Gemeinderat im November 2024 von 460% auf 274 % herabgesetzt. Der Gemeinderat hatte schon im Vorfeld – wie viele andere Städte und Gemeinden auch – zugesagt, dass das Aufkommen Grundsteuer auch 2025 in der Gesamtsumme nicht höher sein soll als in den Vorjahren. An diese Zusage hat sich der Gemeinderat gehalten. Ich habe bereits in den Stellungnahmen zu den Haushalten der letzten Jahre darauf hingewiesen, dass zwar das Steueraufkommen für unsere Stadt gleich bleiben wird, dass sich aber für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger Unterschiede ergeben werden, für die einen mehr und für die anderen weniger Grundsteuer. Zurückzuführen ist dies auf die Ermittlung der Grundstückswerte, wofür der Gutachterausschuss zuständig ist.
Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger
Die vom Land Baden-Württemberg per Gesetz beschlossene Vereinfachungsregelung, nur den Wert des Grund und Bodens zu erfassen, könnte verfassungswidrig sein. Gerichtsverfahren sind bereits anhängig. Sollte dies gerichtlich so festgestellt werden, müsste neu bewertet werden.
Der Gutachterausschuss könnte die Grundstückswerte falsch ermittelt haben. Die Hoffnung dürfte gering sein. Sie können sich an den Gutachterausschuss wenden und Gründe vorbringen, die zu einem niedrigeren Grundstückwert führen würden. Sollte der Gutachterausschuss diese Gründe nicht akzeptieren, können Sie auf eigene Kosten einen unabhängigen Gutachter mit der Wertermittlung Ihres Grundstücks beauftragen. Hier ist jedoch zu beachten, dass nach Gesetz ein niedrigerer Wert nur übernommen werden darf, wenn er den festgesetzten Wert um mehr als 30 % unterschreitet. Das dürfte schwierig werden.
Bürgermeister Bernhard hat in der Gemeinderatssitzung zugesagt, den Gutachterausschuss zu einer der nächsten Sitzungen einzuladen und um Ausführungen über die Gründe für die Feststellung der Grundstückswerte zu bitten. Wir hoffen, dass der Gutachterausschuss dieser Bitte entsprechen wird. Auch hier möchte ich darauf hinweisen, dass der Gemeinderat kein Recht hat, die Grundstückswerte in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Jürgen Hottmann für die AWV-Fraktion.
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