AWV zur Höhe der Grundsteuer in Tamm ab 2025

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige Verwendung der Grundstückswerte vom 01.01.1964 bei der Grundsteuer zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen führt. Es führte aus, wenn Bewertungsregeln keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung ermöglichen, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festgestellten Regelungen weiter angewendet werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre, spätestens aber bis zum 31.12.2024 weiter angewendet werden. Die Gesetzesänderung wurde rechtzeitig beschlossen, deshalb gilt diese Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.

Diese lange Übergangsfrist hat das BVerfG deshalb eingeräumt, weil die Finanzverwaltung nun für alle 35 Millionen Grundstücke eine neue Wertermittlung vornehmen muss und dies nicht nur Kosten, sondern auch viel Zeit erfordert.

 

Bei der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber von der Feststellung des BVerfG, dass er gerade in Massenverfahren über einen großen Gestaltungsspielraum und dabei über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum zur Erfassung der Bemessungsgrundlage verfüge, Gebrauch gemacht. In Baden-Württemberg werden nur noch die Werte des Grundstücks vom 01.01.2022 angesetzt, der Gebäudewert bleibt unberücksichtigt.

 

In der Zwischenzeit dürften die meisten Grundstückseigentümer einen Grundsteuerwertbescheid erhalten haben. Das Ziel der Reform ist für den Bund, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer annähernd gleichbleibt. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Gemeinderat die Hebesätze für die Grundsteuer drastisch herabsenkt. Aber: Bezogen auf den jeweiligen Eigentümer, werden die einen mehr und die anderen weniger zahlen müssen.

 

Seit mehreren Jahren weisen wir in unseren Haushaltsreden darauf hin, dass alle Mitglieder der AWV-Fraktion sich für dieses Ziel einsetzen werden. Wir gehen davon aus, dass wir zumindest die meisten der anderen Fraktionen von diesem Ziel überzeugen können und folglich der Hebesatz von 460 % im Laufe des Jahres 2024 entsprechend herabgesetzt wird. Wir stehen zu unserem Wort. Im Übrigen ist die Grundsteuer nicht nur für die Grundstückseigentümer, sondern auch für die Mieter von Bedeutung, denn die Grundsteuer kann in voller Höhe in die Miete einbezogen werden.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an den Fraktionsvorsitzenden der AWV, Jürgen Hottmann, Telefonnummer 601994, wenden.

Sie können diesen Artikel auch auf unserer Homepage einsehen.

 


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