Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen AWV Allgemeine Wählervereinigung – Freie Wäh-ler Tamm e.V. Er hat seinen Sitz in 71732 Tamm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen. Er ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes „Freie Wähler Baden-Württemberg e.V.“.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politi-schen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden
 jeder deutsche Staatsangehörige (Artikel 16 Grundgesetz), der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie
 jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 18. Lebensjahr voll-endet hat und seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde des Lan-des Baden-Württemberg wohnt
und sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der AWV bekennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss, d) durch Wegfall der Eigenschaft als Unionsbürgern.
4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-jahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen: a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat, b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.

§ 4 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederver-sammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der
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Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand
1 Der Vorstand des AWV Ortsverbandes Tamm e.V. besteht aus dem Vor-stand im Sinne des § 26 BGB sowie aus dem weiteren Vorstand.
2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Ortsverband – je einzeln – ge-richtlich und außergerichtlich.
3 Der weitere Vorstand besteht aus a) dem Schatzmeister, b) dem Schriftführer, c) 3 Beisitzern.
4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er ist beschlussfähig, wenn mindes-tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit. b) Wahl des Vorstandes. c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vor-stands oder einer seiner Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitglieder-versammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stell-vertreter.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
5. Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied wider-spricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen ent-schieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Stimmübertragungen und Stimmenhäufungen (Kumulation) sind unzulässig.
3. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt. Für Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden, welche vor Ab-lauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit
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Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mit-glieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anders bestimmt ist.
Abgestimmt wird öffentlich durch Handhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel.
5. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 9 Aufstellungen von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit der AWV Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die ge-setzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahl-vorschlägen, zu beachten.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen
1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthal-ten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesen-den Stimmberechtigten gefasst werden.
2 Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung
1 Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind, Ist die Versammlung nicht beschlussfä-hig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitglieder-versammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2 Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
3 Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16. April 2008 in Kraft.

Bescheinigung der Eintragung
Der Verein
AWV Allgemeine Wählervereinigung Ortsverband Tamm
wurde heute unter Nr. VR 427 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen.

Besigheim, den 15.Juni 1989
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(Karnahl)
Amtsrat

Bescheinigung der Eintragung
Die nach vorstehendem Protokoll beschlossene Satzungsänderung wurde am 19.05.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim unter Nummer VR 427 eingetragen.
Besigheim, den 20.5.2008
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(Foßeler, Justizobersekretärin)